Neues Hundegesetz – Gesetzestext veröffentlicht

Laut Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 72. Jahrgang Nr. 19 21. Juli 2016 wurde folgende Gesetzestext veröffentlicht: Hundegesetz_20160721 – hier klicken

Hundegesetz_20160721-002

Quelle: http://www.wkdis.de/gvbl-berlin

Gesetz zur Neuregelung des Haltens und Führens von Hunden in Berlin
Vom 7. Juli 2016
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen :

Artikel 1
Gesetz über das Halten und Führen von Hunden
in Berlin (Hundegesetz – HundeG)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften,
Begriffsbestimmungen
§ 1 Zweck des Gesetzes
§ 2 Geltungsbereich
§ 3 Halterin oder Halter
§ 4 Fälschungssichere Kennzeichnung
§ 5 Gefährliche Hunde
§ 6 Sachkunde
§ 7 Sachkundeprüfung
§ 8 Nachweis der Sozialverträglichkeit
§ 9 Wesenstest
§ 10 Sachverständige Person
§ 11 Zentrales Register
Abschnitt 2
Allgemeine Plichten
§ 12 Kennzeichnungsplicht
§ 13 Registrierungsplicht
§ 14 Haftplichtversicherung
§ 15 Mitnahmeverbote
§ 16 Zucht, Vermehrung, Aufzucht, Ausbildung, Abrichten,
Abgabe und Erwerb
Abschnitt 3
Gefährliche Hunde
§ 17 Verbot der Zucht, Vermehrung und Abgabe
§ 18 Anzeigeplicht
§ 19 Nachweisplicht
§ 20 Maulkorbplicht
§ 21 Unterbringung, Beaufsichtigung und Führen gefährlicher
Hunde
§ 22 Zuverlässigkeit und Eignung
§ 23 Besondere Leinenplicht
§ 24 Befreiung von der besonderen Leinenplicht
§ 25 Tierärztliche Mitteilungsplichten
Abschnitt 4
Nicht gefährliche Hunde
§ 26 Unterbringung, Beaufsichtigung und Führen nicht gefährlicher
Hunde
§ 27 Gewerbsmäßiges Führen
§ 28 Leinenplicht
§ 29 Befreiung von der Leinenplicht
Abschnitt 5
Anordnungsbefugnisse, Datenschutz,
Verordnungsermächtigung, Bußgeldvorschriften
§ 30 Anordnungsbefugnisse
§ 31 Datenschutz
§ 32 Verordnungsermächtigung
§ 33 Bußgeldvorschriften
Abschnitt 6
Schlussvorschrift
§ 34 Übergangsregelungen
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften,
Begriffsbestimmungen
§ 1
Zweck des Gesetzes
Zweck dieses Gesetzes ist es, das Halten und Führen von Hunden
im Land Berlin zum Schutz der öffentlichen Sicherheit zu regeln,
Gefahren vorzubeugen und abzuwehren. Zweck dieses Gesetzes ist
es zudem, ein verträgliches Zusammenleben von Menschen und
Hunden unter den besonderen Bedingungen einer Großstadt sicherzustellen.
§ 2
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt unbeschadet der Absätze 2 und 3 für alle
Hunde, die im Land Berlin gehalten oder geführt werden.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Diensthunde der Polizei, der Bundespolizei,
des Zolls, der Bundeswehr, der Rettungsdienste und des
Katastrophenschutzes sowie für geprüfte Schutzhunde bei Unternehmen
des Bewachungsgewerbes, soweit diese Hunde im Rahmen
ihrer Zweckbestimmung eingesetzt werden.
(3) § 12 Absatz 2 und die §§ 15, 28 und 29 gelten nicht für Assistenzhunde.
Assistenzhunde sind Hunde, die dazu bestimmt und
aufgrund einer speziellen und durch Kenndecke oder Arbeitsgeschirr
nachgewiesenen Ausbildung dazu befähigt sind, Menschen mit dauerhaften
körperlichen oder geistigen Einschränkungen oder Erkrankungen
sowie Menschen mit Sinnesbehinderung und Menschen mit
tiefgreifenden Entwicklungsstörungen im Alltag zu unterstützen.
§ 3
Halterin oder Halter
Halterin oder Halter ist jede natürliche oder juristische Person, die
einen Hund nicht nur vorübergehend in ihren Haushalt oder Betrieb
aufgenommen hat. Ist Halterin eine juristische Person, sind die in
diesem Gesetz geregelten Erfordernisse der Sachkunde, Zuverlässigkeit
und Eignung von jeder natürlichen Person zu erfüllen, die für
die Betreuung des Hundes verantwortlich ist.
§ 4
Fälschungssichere Kennzeichnung
Fälschungssichere Kennzeichnung ist die dauerhafte Kennzeichnung
eines Hundes mit einem elektronisch lesbaren Transponder (Mikrochip) gemäß ISO-Norm, in welchem eine einmalig vergebene,
unveränderliche Chipnummer gespeichert ist.
§ 5
Gefährliche Hunde
(1) Hunde, bei denen aufgrund rassespeziischer Merkmale
oder Abstammung von einer über das natürliche Maß hinausgehenden
Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe, einem nicht ständig
kontrollierbaren Jagdtrieb oder einer anderen in ihrer Wirkung vergleichbaren,
Mensch oder Tier gefährdenden Eigenschaft auszugehen
ist, gelten als gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes. Gefährliche
Hunde im Sinne des Satzes 1 können durch Rechtsverordnung
(§ 32) näher deiniert werden.
(2) Wenn wesentliche Merkmale des Phänotyps eines Hundes die
Annahme rechtfertigen, dass der Hund einer in der Rechtsverordnung
(§ 32) genannten Rasse oder Kreuzung zuzuordnen ist, gilt er
als gefährlicher Hund im Sinne dieses Gesetzes, es sei denn, es wird
auf Antrag der Halterin oder des Halters durch Begutachtung des
Hundes festgestellt, dass es sich nicht um eine solche Rasse oder
Kreuzung handelt.
(3) Gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes sind ferner Hunde,
deren Gefährlichkeit die zuständige Behörde festgestellt hat. Die
Gefährlichkeit eines Hundes besteht, wenn Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass von ihm eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit
ausgeht. Dies kann insbesondere der Fall sein, weil
1. er einen Menschen
a) gebissen oder
b) in sonstiger Weise wiederholt oder schwerwiegend gefährdet,
insbesondere in gefahrdrohender Weise angesprungen,
hat, ohne zuvor angegriffen oder provoziert worden zu sein,
2. er außerhalb der waidgerechten Jagd oder des Hütebetriebes ein
anderes Tier gehetzt, gebissen oder getötet hat, ohne zuvor angegriffen
worden zu sein, oder
3. bei ihm von einer aus der Abstammung, Ausbildung, Haltung
oder Erziehung folgenden, über das natürliche Maß hinausgehenden
Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder einer anderen,
Menschen oder Tiere vergleichbar gefährdenden Eigenschaft
auszugehen ist.
Als Ausbildung im Sinne von Satz 3 Nummer 3 gilt nicht die ordnungsgemäße
Ausbildung von Diensthunden der Polizei, der Bundespolizei,
des Zolls und der Bundeswehr sowie die Ausbildung
zum geprüften Schutzhund. Widerspruch und Klage gegen die Feststellung
nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.
(4) Die zuständige Behörde hebt auf Antrag die Feststellung nach
Absatz 3 Satz 1 für die Zukunft auf, wenn die Halterin oder der
Halter nachweist, dass von dem Hund keine Gefahr im Sinne des
Absatzes 3 Satz 2 mehr ausgeht. Als Nachweis nach Satz 1 gilt insbesondere
der Nachweis der Sozialverträglichkeit des Hundes gemäß
§ 8 Absatz 2. Ein Antrag nach Satz 1 kann frühestens zwölf
Monate nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Feststellung der Gefährlichkeit
gestellt werden.
§ 6
Sachkunde
(1) Sachkundig ist, wer
1. die erforderlichen Kenntnisse über die sichere und tierschutzgerechte
Haltung, das Sozialverhalten, die art- und rassetypischen
Eigenschaften sowie die Erziehung und Ausbildung von Hunden
besitzt und
2. mit den Rechtsvorschriften für den Umgang mit Hunden vertraut
ist
(theoretische Sachkunde)
sowie
3. fähig ist, seinen Hund im Alltag so zu führen, dass von ihm voraussichtlich
keine Gefahren oder erheblichen Belästigungen für
Menschen und Tiere und keine Gefahren für fremde Sachen ausgehen
(praktische Sachkunde).
(2) Als sachkundig im Sinne des Absatzes 1 gelten in der Regel :
1. Tierärztinnen und Tierärzte,
2. Führerinnen und Führer von Diensthunden (§ 2 Absatz 2),
3. Personen, die mit ihrem Hund eine Jagdgebrauchshundeprüfung
erfolgreich abgelegt haben,
4. Personen, die über eine Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1
Nummer 6 oder 8 Buchstabe f des Tierschutzgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206,
1313), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 13 des Gesetzes vom
3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, in der
jeweils geltenden Fassung, oder nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer
8 Buchstabe a des Tierschutzgesetzes in der jeweils geltenden
Fassung zur gewerbsmäßigen Zucht oder Haltung von Hunden
verfügen,
5. Personen, die die Sachkundeprüfung (§ 7) bestanden haben,
6. Personen, die als sachverständige Person (§ 10) anerkannt sind
sowie
7. Personen, deren Sachkunde durch eine zuständige Behörde eines
anderen deutschen Landes amtlich anerkannt wurde,
8. Personen, die nachweislich in den letzten fünf Jahren vor Beantragung
der Sachkundebescheinigung nach Absatz 3 über einen
Zeitraum von mindestens drei Jahren ununterbrochen einen
Hund gehalten oder für eine juristische Person betreut haben,
ohne dass
a) es zu Vorfällen im Sinne des § 5 Absatz 3 Satz 3 Num mer 1
oder 2 gekommen ist,
b) Anordnungen im Sinne von § 30 Absatz 4 bis 7 oder Absatz
9 bestandskräftig geworden sind,
c) gegen die Person ein Bußgeld im Sinne von § 33 verhängt
wurde oder
d) Anordnungen nach dem Tierschutzgesetz wegen Verstoßes
gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen im Zusammenhang
mit der Hundehaltung bestandskräftig geworden sind.
Als sachkundig gelten auch Personen, die die Sachkunde im Sinne
des Absatzes 1 auf eine andere, vergleichbare Weise nachweisen
können.
(3) Die zuständige Behörde erteilt einer Person, welche die Voraussetzungen
nach Absatz 2 nachgewiesen hat, auf Antrag eine Sachkundebescheinigung.
Der Antrag ist abzulehnen, wenn Tatsachen die
Annahme begründen, dass die Person nicht über die erforderlichen
Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne des Absatzes 1 verfügt.
§ 7
Sachkundeprüfung
(1) Sachkundeprüfung ist eine Prüfung der in § 6 Absatz 1 bezeichneten
Kenntnisse und Fähigkeiten, welche nach den durch
Rechtsverordnung (§ 32) festgelegten Vorgaben von einer Person
auf eigene Kosten bei einer sachverständigen Person (§ 10) abgelegt
wird. Die Prüfung umfasst einen theoretischen und einen praktischen
Teil.
(2) Die sachverständige Person erteilt der geprüften Person eine
Bescheinigung über das Ergebnis der Sachkundeprüfung. Soweit
erforderlich, kann die zuständige Behörde von der sachverständigen
Person Auskunft über Einzelheiten der Prüfung und die Übermittlung
von Prüfunterlagen verlangen. Der Betroffene ist vor der Sachkundeprüfung
über diese Möglichkeit der Datenübermittlung zu informieren.
§ 8
Nachweis der Sozialverträglichkeit
(1) Für jeden gefährlichen Hund nach § 5 Absatz 1, der den
15. Lebensmonat vollendet hat, sowie auf Anordnung nach § 30
Absatz 6 Satz 2 Nummer 5 für einen sonstigen Hund hat die Halterin oder der Halter der zuständigen Behörde nachzuweisen, dass der
Hund keine der in § 5 Absatz 3 Satz 3 Nummer 3 genannten Eigenschaften
besitzt.
(2) Der Nachweis nach Absatz 1 kann in der Regel durch einen bei
einer sachverständigen Person (§ 10) erfolgreich abgelegten Wesenstest
(§ 9) geführt werden, es sei denn, Tatsachen begründen die
Annahme, dass das Testergebnis auf einer unzureichenden Überprüfung
beruht oder unrichtig ist. Die Befugnis der zuständigen Behörde
nach § 30 Absatz 1 bleibt unberührt.
§ 9
Wesenstest
(1) Der Wesenstest wird nach den durch Rechtsverordnung (§ 32)
festgelegten Vorgaben auf Kosten der Halterin oder des Halters von
einer sachverständigen Person (§ 10) durchgeführt, welche den zu
prüfenden Hund weder gezüchtet noch ausgebildet hat.
(2) § 7 Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 10
Sachverständige Person
(1) Sachverständige Personen im Sinne dieses Gesetzes bedürfen
der Anerkennung durch die für das Veterinärwesen zuständige Senatsverwaltung.
(2) Als sachverständige Person für die Begutachtung eines Hundes
zur Feststellung, ob der Hund einer der in der Rechtsverordnung
(§ 32) als gefährlich im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1 genannten
Rassen oder Kreuzungen angehört, werden auf Antrag Personen
anerkannt, die nachweisen, dass sie über vertiefte Kenntnisse über
die phänotypischen Merkmale von Hunden dieser Rassen oder
Kreuzungen verfügen.
(3) Als sachverständige Person für Sachkundeprüfungen (§ 7)
werden auf Antrag Personen anerkannt, die nachweisen, dass sie
1. vertiefte Kenntnisse über die sichere und tierschutzgerechte
Haltung, das Sozialverhalten, die art- und rassetypischen Eigenschaften
sowie die Erziehung und Ausbildung von Hunden besitzen
und die Fähigkeiten haben, auch charakterlich schwierige
oder gefährliche Hunde sicher zu führen,
2. mit den Rechtsvorschriften für den Umgang mit Hunden vertraut
sind sowie
3. die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzen, um die
Prüfungen gewissenhaft und unparteiisch durchzuführen.
Eine Vertreterin oder ein Vertreter der zuständigen Behörde darf zur
Überprüfung des Vorliegens dieser Voraussetzungen auch unangemeldet,
an einer von einer sachverständigen Person durchgeführten
Prüfung beobachtend teilnehmen.
(4) Als sachverständige Person für die Durchführung von Wesenstests
(§ 9) werden auf Antrag Personen anerkannt, die neben den
Voraussetzungen nach Absatz 3 nachweisen, dass sie über spezielle
Kenntnisse der Verhaltensbiologie von Hunden verfügen.
(5) Die anerkannten sachverständigen Personen werden in ein von
der für das Veterinärwesen zuständigen Senatsverwaltung geführtes
Verzeichnis aufgenommen. In diesem Verzeichnis werden deren
Namen, Vornamen, Anschrift und telefonische Erreichbarkeit gespeichert,
solange diese Person Sachkundeprüfungen nach § 7 vornimmt.
(6) Die Anerkennung nach Absatz 1 kann von der für das Veterinärwesen
zuständigen Senatsverwaltung insbesondere zurückgenommen
oder widerrufen werden, wenn
1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die sachverständige
Person nicht oder nicht mehr über die erforderliche persönliche
Zuverlässigkeit verfügt oder
2. die sachverständige Person nicht nach Maßgabe der Rechtsverordnung
(§ 32) nachweist, dass sie sich in dem gebotenen Umfang
fortgebildet sowie eine Mindestanzahl von Sachkundeprüfungen
oder Wesenstests durchgeführt hat.
§ 11
Zentrales Register
(1) Zur Erfassung aller im Land Berlin gehaltenen Hunde wird ein
zentrales Register errichtet, in dem die folgenden Daten gespeichert
werden :
1. Name, Vornamen, Anschrift einschließlich Adresszusatz, und
Geburtsdatum der Halterin oder des Halters, wenn es sich um
eine natürliche Person handelt,
2. Name oder Bezeichnung und Anschrift der Halterin oder des
Halters, wenn es sich um eine juristische Person handelt,
3. Chipnummer des Hundes (§ 4),
4. die Nummer der Plakette nach § 19 Absatz 3,
5. Rassezugehörigkeit des Hundes oder Angabe der Kreuzung, soweit
feststellbar,
6. Geschlecht und Geburtsdatum des Hundes,
7. Beginn und Ende der Haltung einschließlich Abhandenkommen
des Hundes,
8. Tod des Hundes und
9. Art des Bissvorfalls oder Art der Gefährdung von Menschen
oder Tieren bei Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes
nach § 5 Absatz 3.
(2) Das zentrale Register dient
1. der Durchführung dieses Gesetzes,
2. der Identiizierung von Hunden,
3. der Feststellung der Halterin oder des Halters eines Hundes sowie
bei herrenlosen Hunden der Ermittlung der letzten Halterin
oder des letzten Halters,
4. der Durchführung der Aufgaben des Hundesteuergesetzes vom
10. Oktober 2001 (GVBl. S. 539) in der jeweils geltenden Fassung,
5. der Durchführung des Tierschutzgesetzes in der jeweils geltenden
Fassung sowie
6. der Gewinnung statistischer Erkenntnisse über die nach Rasse
oder Kreuzung oder Gefährlichkeit aufgeschlüsselte Anzahl der
in Berlin gehaltenen Hunde.
Abschnitt 2
Allgemeine Plichten
§ 12
Kennzeichnungsplicht
(1) Die Halterin oder der Halter hat auf eigene Kosten dafür zu
sorgen, dass ein Hund, der den dritten Lebensmonat vollendet hat,
mit einer fälschungssicheren Kennzeichnung (§ 4) versehen wird.
Die Halterin oder der Halter sowie den Hund führende Personen
sind verplichtet, das Auslesen des Transponders durch die zuständige
Behörde zu dulden und zu unterstützen.
(2) Außerhalb des eingefriedeten Grundstücks, auf dem der Hund
gehalten wird, und bei Mehrfamilienhäusern außerhalb der Wohnung
müssen Hunde stets ein geeignetes Halsband oder Brustgeschirr
mit dem Namen und der Anschrift der Halterin oder des Halters
sowie der Hundesteuermarke tragen.
§ 13
Registrierungsplicht
(1) Bei Beginn der Haltung hat die Halterin oder der Halter dem
zentralen Register unverzüglich die in § 11 Absatz 1 Nummer 1
bis 6 bezeichneten Daten auf eigene Kosten zu übermitteln und auf
Verlangen nachzuweisen.
(2) Die Halterin oder der Halter hat
1. Änderungen ihres oder seines Namens und der Anschrift sowie
2. Veränderungen der fälschungssicheren Kennzeichnung (§ 4)
unverzüglich dem zentralen Register mitzuteilen und auf Verlangen
nachzuweisen.

(3) Das Ende der Haltung hat die bisherige Halterin oder der bisherige
Halter unverzüglich dem zentralen Register zu melden und
auf Verlangen nachzuweisen. Wenn die Haltung durch den Tod des
Hundes beendet wurde, ist zusätzlich das Todesdatum mitzuteilen.
§ 14
Haftplichtversicherung
(1) Die Halterin oder der Halter hat von Beginn der Haltung an
fortlaufend eine Haftplichtversicherung zur Deckung von durch
den Hund verursachten Personen- und Sachschäden über eine Mindestdeckungssumme
von einer Million Euro je Versicherungsfall zu
unterhalten. Es darf keine höhere Selbstbeteiligung als 500 Euro pro
Versicherungsjahr vereinbart werden. Die Gesamtleistungsplicht
des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres
darf auf das Doppelte der Mindestdeckungssumme begrenzt
werden.
(2) Hunde, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
gehalten werden, dürfen im Land Berlin nur geführt werden, wenn
für sie eine Haftplichtversicherung nach Absatz 1 besteht.
§ 15
Mitnahmeverbote
(1) Hunde dürfen nicht mitgenommen werden
1. auf Kinderspielplätze,
2. in Badeanstalten und an öffentliche Badestellen mit Ausnahme
an als solche gekennzeichnete Hundebadestellen sowie
3. auf als solche gekennzeichnete Liegewiesen.
(2) Die zuständige Behörde kann in Gebieten, die aufgrund von
Gesetz, Rechtsverordnung oder Widmung der Erholung der Bevölkerung
dienen, für bestimmte Bereiche ein Hundemitnahmeverbot
anordnen. Die Bereiche sind an den Zugangswegen durch Schilder
zu kennzeichnen. Wird von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht,
sollen angemessene Kompensationslächen für Hunde im Sinne des
§ 28 Absatz 3 ausgewiesen werden.
(3) Hundekämpfe oder Hundewettkämpfe sind verboten, soweit
Bissverletzungen des Hundes oder anderer bezweckt sind oder in
Kauf genommen werden.
(4) Darüber hinausgehende Vorschriften bleiben unberührt.
§ 16
Zucht, Vermehrung, Aufzucht, Ausbildung,
Abrichten, Abgabe und Erwerb
(1) Die Zucht, Ausbildung und das Abrichten von Hunden mit
dem Ziel der Herausbildung einer Eigenschaft nach § 5 Absatz 3
Satz 3 Nummer 3 sind verboten.
(2) Bei der Zucht und Vermehrung von Hunden ist eine größtmögliche
Vielfalt genetischer Verhaltensmerkmale an Stelle einer selektiven
Steigerung genetischer Aggressionsmerkmale sicherzustellen.
Bei der Aufzucht und Ausbildung eines Hundes ist insbesondere auf
die Heranbildung eines für Mensch und Tier sozialverträglichen
(§ 8), der Halterin oder dem Halter jederzeit Folge leistenden Hundes
hinzuwirken.
(3) Die Haltung eines Hundes darf nur aufgenommen werden,
wenn der Hund
1. von einer Person, die über eine Erlaubnis nach § 11 Absatz 1
Satz 1 Nummer 3, 5, 6 oder 8 Buchstabe b oder f des Tierschutzgesetzes
verfügt, oder
2. von einer nach § 6 Absatz 2 Nummer 1, 2, 3 oder 6 als sachkundig
geltenden Person
erworben wird, es sei denn, der Hund ist zum Zeitpunkt des Erwerbs
bereits älter als ein Jahr.
(4) Wer einen Hund abgibt, hat dem Erwerber eine Bescheinigung,
die Angaben über seine Identität, einen Nachweis der Voraussetzungen
nach Absatz 3 sowie Angaben, welcher Rasse oder Kreuzung der
Hund angehört, zu erteilen. Der Erwerber eines Hundes ist verplichtet,
sich eine Bescheinigung gemäß Satz 1 ausstellen zu lassen und
diese für die Dauer der Haltung des Hundes aufzubewahren.
Abschnitt 3
Gefährliche Hunde
§ 17
Verbot der Zucht, Vermehrung und Abgabe
Die Zucht und Vermehrung von gefährlichen Hunden nach § 5
Absatz 1 sowie deren Abgabe sind verboten. Hiervon ausgenommen
ist die Abgabe an und durch Tierheime und ähnliche Einrichtungen,
die über eine tierschutzrechtliche Erlaubnis zum Halten von Tieren
verfügen.
§ 18
Anzeigeplicht
(1) Die Halterin oder der Halter hat die Haltung eines gefährlichen
Hundes nach § 5 Absatz 1 unter Nachweis ihrer oder seiner
Personalien einschließlich der Anschrift unverzüglich der zuständigen
Behörde anzuzeigen. Dabei sind
1. die Rasse oder Kreuzung,
2. die Chipnummer (§ 4),
3. das Geschlecht und Geburtsdatum des Hundes sowie
4. der Name und die Anschrift der bisherigen Halterin oder des bisherigen
Halters
anzugeben und die Bescheinigung nach § 16 Absatz 4 vorzulegen.
Hat der Hund zu diesem Zeitpunkt den dritten Lebensmonat noch
nicht vollendet, ist die Chipnummer unverzüglich nach Erreichen
der Altersgrenze mitzuteilen. Die zuständige Behörde erteilt der
Halterin oder dem Halter eine Bescheinigung über die Anzeige.
(2) Die Halterin oder der Halter hat der zuständigen Behörde
Änderungen der Personalien einschließlich der Anschrift, die Aufgabe
der Haltung sowie den Tod des Hundes unverzüglich schriftlich
oder elektronisch mitzuteilen. Im Falle der Aufgabe der Haltung ist
der Verbleib des Hundes nachzuweisen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Tierheime und ähnliche
Einrichtungen, die über eine tierschutzrechtliche Erlaubnis zum
Halten von Tieren verfügen.
§ 19
Nachweisplicht
(1) Innerhalb von drei Wochen nach der Anzeige (§ 18 Absatz 1)
hat die Halterin oder der Halter ein Führungszeugnis für Behörden
zu beantragen. Die Antragstellung ist der zuständigen Behörde auf
Verlangen nachzuweisen.
(2) Innerhalb von acht Wochen nach der Anzeige hat die Halterin
oder der Halter gegenüber der zuständigen Behörde
1. ihre oder seine Sachkunde (§ 6),
2. das Bestehen der Haftplichtversicherung (§ 14 Absatz 1) sowie
3. den durchgeführten Wesenstest (§ 9)
nachzuweisen. Sofern der Hund den 15. Lebensmonat noch nicht
vollendet hat, ist der Nachweis über den durchgeführten Wesenstest
binnen vier Wochen nach Erreichen dieses Alters zu führen.
(3) Die zuständige Behörde erteilt für den Hund eine Plakette,
wenn die Plichten nach den Absätzen 1 und 2 erfüllt sind, es sei
denn, es ist nach § 22 von der Unzuverlässigkeit oder Ungeeignetheit
der Halterin oder des Halters auszugehen oder es bestehen aufgrund
des Ergebnisses des Wesenstests (§ 9) begründete Anhaltspunkte
dafür, dass der Hund eine der in § 5 Absatz 3 Satz 3 Nummer
3 genannten Eigenschaften besitzt.
(4) Die Plakette ist am Halsband oder Brustgeschirr des Hundes
zu befestigen, wenn der Hund außerhalb des ausbruchssicheren
Grundstücks, auf dem er gehalten wird, und bei Mehrfamilienhäusern
außerhalb der Wohnung geführt wird. Bis zur Erteilung der
Plakette hat die den Hund führende Person die Bescheinigung nach

§ 18 Absatz 1 Satz 4 mitzuführen und der zuständigen Behörde auf
Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
§ 20
Maulkorbplicht
(1) Gefährliche Hunde nach § 5 Absatz 1 müssen ab dem siebenten
Lebensmonat außerhalb des ausbruchssicheren Grundstücks, auf
dem sie gehalten werden, und bei Mehrfamilienhäusern außerhalb
der Wohnung stets einen beißsicheren Maulkorb tragen.
(2) Die zuständige Behörde kann bei tierärztlicher Indikation
Ausnahmen von der Maulkorbplicht zulassen, soweit keine Gefahren
für Leben und Gesundheit von Menschen oder Tieren zu befürchten
sind. Die Ausnahmegenehmigung ist mitzuführen und der
zuständigen Behörde auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Sie
erlischt bei Aufgabe der Haltung des Hundes.
(3) Gefährliche Hunde nach § 5 Absatz 1 sind von der Maulkorbplicht
befreit, soweit dies für einen ordnungsgemäßen Wesenstest
(§ 9) unerlässlich und die Sicherheit von Menschen und Tieren gewährleistet
ist.
§ 21
Unterbringung, Beaufsichtigung
und Führen gefährlicher Hunde
(1) Gefährliche Hunde (§ 5) sind ausbruchssicher unterzubringen.
An jedem Zugang zu dem Grundstück, auf dem der Hund gehalten
wird, ist ein gut sichtbares Schild mit der Aufschrift „Vorsicht gefährlicher
Hund“ anzubringen.
(2) Ein gefährlicher Hund darf nur Personen überlassen und nur
von Personen gehalten oder geführt werden, die
1. das 18. Lebensjahr vollendet haben und
2. über die erforderliche Zuverlässigkeit und Eignung (§ 22) sowie
Sachkunde (§ 6) verfügen.
(3) Gefährliche Hunde müssen außerhalb des ausbruchssicheren
Grundstücks, auf dem sie gehalten werden, bei Mehrfamilienhäusern
außerhalb der Wohnung, stets beaufsichtigt werden. Eine Person
darf einen gefährlichen Hund nicht gleichzeitig mit mehr als
einem anderen gefährlichen Hund und in einer Gruppe von insgesamt
höchstens vier Hunden führen.
§ 22
Zuverlässigkeit und Eignung
(1) Eine Person besitzt die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne
des § 21 Absatz 2 in der Regel nicht, wenn
1. ihr Führungszeugnis ausweist, dass gegen sie wegen einer vorsätzlich
begangenen Straftat eine rechtskräftige gerichtliche
Entscheidung ergangen ist, die nach § 32 Absatz 1, 2 und 3
Nummer 1 oder 3 in Verbindung mit § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer
1 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985
I S. 195), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November
2015 (BGBl. I S. 2017) geändert worden ist, in der jeweils
geltenden Fassung, in ein Führungszeugnis für Behörden
aufzunehmen ist,
2. sie wiederholt oder gröblich gegen Vorschriften dieses Gesetzes
verstoßen hat,
3. sie wiederholt oder gröblich einer unanfechtbaren Anordnung
der zuständigen Behörde nach § 30 zuwidergehandelt hat oder
4. sie sich als Führerin oder Führer eines Hundes, der an einem
Vorfall im Sinne des § 5 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 oder 2 beteiligt
war, vom Ort des Geschehens entfernt hat, bevor sie zugunsten
der anderen Beteiligten und der Geschädigten die Feststellung
ihrer Person und der Art der Beteiligung durch ihre
Anwesenheit und durch die Angabe der Beteiligung ermöglicht
hat.
(2) Die erforderliche Eignung im Sinne des § 21 Absatz 2 besitzt
in der Regel nicht, wer
1. geschäftsunfähig ist,
2. wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder
seelischen Behinderung durch eine gerichtlich bestellte Person
betreut wird und auch eine Sachkundeprüfung nach § 7 Absatz 1
nicht bestanden hat,
3. alkoholkrank oder rauschmittelsüchtig ist oder
4. körperlich nicht in der Lage ist, den gefährlichen Hund sicher zu
führen.
§ 23
Besondere Leinenplicht
(1) Außerhalb des ausbruchssicheren Grundstücks, auf dem der
Hund gehalten wird, und bei Mehrfamilienhäusern außerhalb der
Wohnung sind gefährliche Hunde (§ 5) vorbehaltlich der Bestimmungen
des Absatzes 2 stets an einer höchstens zwei Meter langen,
reißfesten Leine zu führen. Die Leinenplicht gilt nicht in speziell
ausgewiesenen und kenntlich gemachten Hundeauslaufgebieten,
sofern
1. der gefährliche Hund einen beißsicheren Maulkorb trägt,
2. der gefährliche Hund sich im Einwirkungsbereich der führenden
Person beindet,
3. der gefährliche Hund jederzeit zurückgerufen werden kann und
4. keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder erhebliche Belästigung
von dem gefährlichen Hund ausgeht.
(2) Gefährliche Hunde sind
1. in der Hausgemeinschaft zugänglichen Bereichen von Mehrfamilienhäusern,
insbesondere in Aufzügen, Treppenhäusern, Kellern,
auf Hoflächen und Zuwegen,
2. in Büro- und Geschäftshäusern, Ladengeschäften, Verwaltungsgebäuden
und anderen öffentlich zugänglichen baulichen Anlagen
und deren Zuwegen,
3. bei öffentlichen Versammlungen und Aufzügen, Volksfesten und
sonstigen Menschenansammlungen auf öffentlichen Straßen
und Plätzen,
4. in öffentlichen Verkehrsmitteln, auf Bahnhöfen und an Haltestellen
sowie
5. in Fußgängerzonen
stets an einer höchstens einen Meter langen, reißfesten Leine zu führen.
(3) Innerhalb eines ausbruchssicheren Grundstücks dürfen gefährliche
Hunde (§ 5) nur mit Zustimmung der Inhaberin oder des Inhabers
des Hausrechts ohne Leine geführt werden. Steht Dritten an
einem ausbruchssicheren Grundstück ein Wegerecht zu, hat die
Halterin oder der Halter sicherzustellen, dass der gefährliche Hund
nicht unbeaufsichtigt oder unangeleint in den Bereich des Grundstücks
gelangen kann, in dem das Wegerecht bestimmungsgemäß
ausgeübt wird, es sei denn die Inhaberin oder der Inhaber des Rechts
hat dem zugestimmt.
§ 24
Befreiung von der besonderen Leinenplicht
(1) Gefährliche Hunde (§ 5) sind von einer Leinenplicht befreit,
soweit dies für
1. eine ordnungsgemäße Sachkundeprüfung (§ 7) oder
2. einen ordnungsgemäßen Wesenstest (§ 9)
unerlässlich und die Sicherheit von Menschen und Tieren gewährleistet
ist.
(2) Auf Antrag der Halterin oder des Halters kann die zuständige
Behörde einen gefährlichen Hund nach § 5 Absatz 1 von einer Leinenplicht
befreien, wenn
1. im Einzelfall keine Gefahren für Leben und Gesundheit von
Menschen oder Tieren oder für Sachen zu befürchten sind und
2. die Halterin oder der Halter die Plichten nach den §§ 18 und 19
erfüllt hat.

Die Befreiung kann unter Aulagen erteilt werden. Über die Befreiung
von einer Leinenplicht erteilt die zuständige Behörde der Halterin
oder dem Halter eine Bescheinigung. Die den Hund ohne Leine
führende Person hat die Bescheinigung mitzuführen und der zuständigen
Behörde auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
(3) Die Befreiung von der Leinenplicht nach Absatz 2 gilt nicht
1. in den Fällen des § 23 Absatz 2,
2. in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen, soweit in diesen
nicht die Aufhebung der Leinenplicht im Sinne des § 28 Absatz
3 speziell ausgewiesen und kenntlich gemacht wurde,
3. auf Waldlächen, die nicht als Hundeauslaufgebiete speziell ausgewiesen
und kenntlich gemacht sind,
4. auf Sport- und Campingplätzen,
5. in Kleingartenkolonien und
6. für läuige Hündinnen.
Darüber hinausgehende Vorschriften sowie § 20 bleiben unberührt.
§ 25
Tierärztliche Mitteilungsplichten
(1) Wer als Tierärztin oder Tierarzt einen gefährlichen Hund nach
§ 5 Absatz 1 mit einer fälschungssicheren Kennzeichnung (§ 4)
versieht, hat der zuständigen Behörde unverzüglich
1. die Chipnummer des Hundes sowie
2. den Namen und die Anschrift der Halterin oder des Halters
mitzuteilen, wenn die Halterin oder der Halter keine Bescheinigung
über die Anzeige nach § 18 Absatz 1 Satz 4 vorlegt.
(2) Tierärztinnen und Tierärzte, die bei Ausübung ihrer berulichen
Tätigkeit feststellen, dass
1. ein gefährlicher Hund nach § 5 Absatz 1 nicht fälschungssicher
gekennzeichnet ist,
2. ein gefährlicher Hund nach § 5 Absatz 1 tragend ist oder
3. ein Hund gefährlich im Sinne des § 5 Absatz 3 sein könnte,
teilen dies zusammen mit dem Namen und der Anschrift der Halterin
oder des Halters unverzüglich der zuständigen Behörde mit. Dieser
obliegt die weitere Aufklärung des Sachverhalts.
Abschnitt 4
Nicht gefährliche Hunde
§ 26
Unterbringung, Beaufsichtigung und
Führen nicht gefährlicher Hunde
(1) Ein eingefriedetes Grundstück, auf dem ein Hund, der nicht
unter § 5 fällt, gehalten wird, muss gegen das Entweichen des Hundes
angemessen gesichert sein.
(2) Ein Hund nach Absatz 1 darf außerhalb des eingefriedeten
Grundstücks, auf dem er gehalten wird, und bei Mehrfamilienhäusern
außerhalb der Wohnung nicht unbeaufsichtigt sein. Er darf nur
Personen überlassen und nur von Personen geführt werden, die
1. dafür körperlich und geistig geeignet sind und
2. die Gewähr dafür bieten, dass Menschen, Tiere oder Sachen
durch den Hund nicht gefährdet werden.
(3) Eine Person darf nicht gleichzeitig mehr als vier Hunde führen.
§ 27
Gewerbsmäßiges Führen
(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes Hunde gewerbsmäßig
führt, bedarf für das Führen von mehr als vier Hunden der
Genehmigung durch die zuständige Behörde.
(2) Die zuständige Behörde erteilt die Genehmigung, wenn die
Antragstellerin oder der Antragsteller über
1. Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer
1 und 2 und
2. die erforderliche Zuverlässigkeit und Eignung im Sinne des § 22
verfügt.
(3) Die Genehmigung kann unter Befristungen, Bedingungen und
Aulagen erteilt werden.
(4) Die Genehmigung ist bei Ausübung der Tätigkeit mitzuführen
und der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
(5) Hat die zuständige Behörde über einen Antrag auf Genehmigung
einer Tätigkeit nach Absatz 1 nicht innerhalb einer Frist von
drei Monaten entschieden, gilt die Genehmigung als erteilt.
§ 28
Leinenplicht
(1) Außerhalb des eingefriedeten Grundstücks, auf dem ein Hund,
der nicht unter § 5 fällt, gehalten wird, und bei Mehrfamilienhäusern
außerhalb der Wohnung sind Hunde an der Leine zu führen.
(2) Die allgemeine Leinenplicht gilt außer in den in § 29 genannten
Fällen nicht für einen von der Halterin oder dem Halter bereits
vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gehaltenen Hund, es sei denn, es ist
ein Leinenzwang für den Hund angeordnet worden oder sonst gesetzlich
veranlasst.
(3) Die Leinenplicht gilt ferner nicht in speziell ausgewiesenen
und kenntlich gemachten Hundeauslaufgebieten sowie in anderen
von der zuständigen Behörde speziell ausgewiesenen und kenntlich
gemachten Bereichen öffentlicher Grün- und Erholungsanlagen,
soweit
1. der Hund sich im Einwirkungsbereich der führenden Person beindet,
2. der Hund jederzeit zurückgerufen werden kann und
3. keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder keine erhebliche
Belästigung von dem Hund ausgeht.
(4) Die Leine muss so beschaffen sein, dass der Hund sicher gehalten
werden kann. Die Leine muss reißfest sein. In den in § 24
Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis 5 bezeichneten Bereichen ist der
Hund an einer höchstens zwei Meter langen Leine zu führen. Ausgebildete
Jagdhunde und in Ausbildung beindliche Jagdhunde dürfen
in diesen Bereichen ohne Leine geführt werden, soweit dies zur waidgerechten
Jagdausübung oder zur Ausbildung zum Jagdgebrauchshund
erforderlich ist.
§ 29
Befreiung von der Leinenplicht
(1) Ein Hund, der nicht unter § 5 fällt, ist vorbehaltlich der Bestimmungen
des Absatzes 2 von der Leinenplicht befreit, wenn
1. er von einer Person geführt wird, der von der zuständigen Behörde
eine Sachkundebescheinigung (§ 6 Absatz 3) erteilt worden
ist, und
2. für ihn kein Leinenzwang angeordnet ist.
Die den Hund ohne Leine führende Person hat die Bescheinigung
nach § 6 Absatz 3 jederzeit mit sich zu führen und der zuständigen
Behörde auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
(2) Die Befreiung von der Leinenplicht nach Absatz 1 gilt nicht
1. in den Fällen des entsprechend anzuwendenden § 23 Absatz 2,
2. in den in § 24 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis 5 bezeichneten
Bereichen und
3. für läuige Hündinnen.
Darüber hinausgehende Vorschriften bleiben unberührt.
(3) Hunde sind ferner von der Leinenplicht befreit, soweit dies für
1. eine ordnungsgemäße Sachkundeprüfung (§ 7),
2. einen ordnungsgemäßen Wesenstest (§ 9) oder
3. die Ausbildung zum Assistenzhund (§ 2 Absatz 3)
notwendig ist.

(4) Unbeschadet der §§ 28 und 29 sind Hunde stets an einer
höchstens einen Meter langen, reißfesten Leine zu führen
1. in zugänglichen Bereichen von Mehrfamilienhäusern, insbesondere
in Aufzügen, Treppenhäusern, Kellern und auf Hoflächen
und Zuwegen,
2. in Büro- und Geschäftshäusern, Ladengeschäften, Verwaltungsgebäuden
und anderen öffentlich zugänglichen baulichen Anlagen
und deren Zuwegen,
3. bei öffentlichen Versammlungen und Aufzügen, Volksfesten und
sonstigen Menschansammlungen auf öffentlichen Straßen und
Plätzen,
4. in öffentlichen Verkehrsmitteln, auf Bahnhöfen und an Haltestellen
sowie
5. in Fußgängerzonen.
Abschnitt 5
Anordnungsbefugnisse, Datenschutz, Verordnungsermächtigung,
Bußgeldvorschriften
§ 30
Anordnungsbefugnisse
(1) Die zuständige Behörde kann anordnen, ihr einen Hund
1. zur Bestimmung der Rasse oder Kreuzung (§ 5 Absatz 2),
2. zur Prüfung der Sozialverträglichkeit (§ 8) oder
3. zum Auslesen des Transponders (§ 12 Absatz 1 Satz 2)
vorzuführen. In den Fällen von Satz 1 Nummer 1 und 2 kann die
zuständige Behörde von der Halterin oder dem Halter auf deren oder
dessen Kosten die Vorlage eines Gutachtens oder Nachweises einer
sachverständigen Person (§ 10) verlangen.
(2) Die zuständige Behörde kann eine amts- oder fachärztliche
Untersuchung anordnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
dass eine Person, die einen gefährlichen Hund (§ 5) hält oder
wiederholt geführt hat, nach § 22 Absatz 2 Nummer 3 oder 4 ungeeignet
ist. Auf Anforderung der zuständigen Behörde teilt die Ärztin
oder der Arzt im Einzelfall das die tragenden Feststellungen und
Gründe enthaltende Gutachten mit, soweit deren Kenntnis für die
zuständige Behörde unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
für die von ihr zu treffende Entscheidung erforderlich
ist. Die ärztliche Mitteilung über die Untersuchungsbefunde ist in
einem gesonderten, verschlossenen und versiegelten Umschlag zu
übersenden. Die übermittelten Daten dürfen nur für die nach § 30
Absatz 4 Nummer 3 und Absatz 5 Nummer 3 zu treffenden Entscheidungen
verarbeitet oder genutzt werden. Zu Beginn der Untersuchung
ist die Betroffene oder der Betroffene auf deren Zweck und
die Übermittlungsbefugnis an die zuständige Behörde hinzuweisen.
Die Ärztin oder der Arzt übermittelt der Betroffenen oder dem Betroffenen
oder, soweit dem ärztliche Gründe entgegenstehen, der
Vertreterin oder dem Vertreter eine Kopie der aufgrund dieser Vorschrift
an die zuständige Behörde erteilten Auskünfte.
(3) Die zuständige Behörde kann bei begründeten Zweifeln an der
Zuverlässigkeit oder der Sachkunde
1. der Halterin oder des Halters eines gefährlichen Hundes nach
§ 5 Absatz 3 oder
2. von Personen, die einen gefährlichen Hund (§ 5) wiederholt geführt
haben,
die Beantragung eines Führungszeugnisses für Behörden und den
Nachweis der Sachkunde (§ 6) anordnen.
(4) Die zuständige Behörde kann das Halten eines gefährlichen
Hundes (§ 5) untersagen, wenn die Halterin oder der Halter
1. gegen § 14 Absatz 1, §§ 15 bis 18 Absatz 1, § 19 Absatz 1 oder
Absatz 2, § 20 Absatz 1, § 21 oder § 23 verstoßen hat,
2. einer vollziehbaren Anordnung nach den Absätzen 1 bis 3 nicht
nachgekommen ist oder
3. nicht über die erforderliche Zuverlässigkeit oder Eignung (§ 22)
verfügt.
(5) Die zuständige Behörde kann das Führen eines gefährlichen
Hundes (§ 5) untersagen, wenn die betroffene Person
1. gegen die §§ 15, 20 Absatz 1, § 21 Absatz 2 oder § 23 verstoßen
hat,
2. einer vollziehbaren Anordnung nach den Absätzen 2 oder 3
nicht nachgekommen ist oder
3. nicht über die erforderliche Zuverlässigkeit oder Eignung (§ 22)
verfügt.
(6) Die zuständige Behörde kann das Halten eines Hundes mit
Aulagen versehen, wenn der Hund ein Verhalten gezeigt hat, durch
das Menschen oder Tiere geschädigt, gefährdet oder erheblich belästigt
oder fremde Sachen beschädigt oder gefährdet wurden. Zulässig
ist insbesondere die Anordnung
1. der Unfruchtbarmachung,
2. des Leinen- oder Maulkorbzwangs,
3. der ausbruchssicheren Haltung,
4. des Nachweises der Sachkunde (§ 6),
5. des Nachweises der Sozialverträglichkeit (§ 8) oder
6. des Besuchs einer Hundeschule.
(7) Die zuständige Behörde kann zur Beseitigung und Verhütung
von Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen oder Tieren
1. das Halten und das Führen von Hunden im Einzelfall oder generell
untersagen sowie
2. die Sicherstellung eines Hundes anordnen.
Die generelle Untersagung des Haltens und des Führens von Hunden
soll zeitlich befristet sein.
(8) Im Falle der Sicherstellung eines Hundes gelten die §§ 39, 40
Absatz 1 bis 3 und § 41 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober
2006 (GVBl. S. 930), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 7. Juli 2016 (GVBl. S. 430) geändert worden ist, in der jeweils
geltenden Fassung entsprechend, soweit Satz 2 nichts Abweichendes
bestimmt. Die Kosten der Sicherstellung und Verwahrung hat
abweichend von § 41 Absatz 3 Satz 1 des Allgemeinen Sicherheitsund
Ordnungsgesetzes die Halterin oder der Halter des Hundes zu
tragen, bei herrenlosen Hunden die letzte Halterin oder der letzte
Halter.
(9) Die zuständige Behörde kann die Tötung eines Hundes anordnen,
wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
1. auch in Zukunft von dem Hund eine konkrete Gefahr für Leben
oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht und
2. dieser Gefahr nicht auf eine andere zumutbare und tierschutzgerechte
Weise begegnet werden kann.
Die Kosten der Tötung und der Tierkörperbeseitigung hat die Halterin
oder der Halter des Hundes zu tragen, bei herrenlosen Hunden
die letzte Halterin oder der letzte Halter.
(10) Die zuständige Behörde kann im Übrigen die zur Beseitigung
festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße
gegen dieses Gesetz notwendigen Anordnungen treffen.
(11) Widerspruch und Klage gegen Anordnungen nach den Absätzen
1 bis 7 und 10 haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 31
Datenschutz
(1) Die zuständige Behörde ist berechtigt, personenbezogene Daten
zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der durch dieses Gesetz
begründeten Aufgaben erforderlich ist.
(2) Folgende Daten dürfen erhoben werden : Name, Vornamen,
Anschrift des Hauptwohnsitzes, Anschrift in Berlin, falls der Hauptwohnsitz
außerhalb liegt, Geburtsdatum, die Chipnummer nach § 4,
die Nummer der Plakette nach § 19 Absatz 3 sowie weitere Daten zu
den Sachverhalten, die Gegenstand der Regelungen des Abschnitts 3
oder einer Anordnung nach § 30 sind. Insbesondere dürfen auch
Daten aus den beigebrachten Führungszeugnissen erhoben werden

sowie Daten, die Verstöße gegen dieses Gesetz und die daraus folgenden
Sanktionen betreffen.
(3) Die Übermittlung der rechtmäßig erhobenen personenbezogenen
Daten an Behörden des Landes Berlin und an Ordnungs- und
Polizeibehörden eines anderen Landes ist zulässig, soweit dies für
die Erfüllung ordnungsbehördlicher oder polizeilicher Aufgaben
sowie die Durchführung des Hundesteuergesetzes erforderlich ist.
Dabei ist der Abruf personenbezogener Daten durch Behörden des
Landes Berlin auch im automatisierten Verfahren zulässig. Für Vorhaben
der Wissenschaft und Forschung ist nur die Übermittlung anonymisierter
Daten zulässig.
(4) An Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs
dürfen personenbezogene Daten übermittelt werden, soweit der oder
die Auskunftsbegehrende ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Kenntnis dieser Daten glaubhaft macht und die schutzwürdigen Interessen
der betroffenen Personen nicht überwiegen. Insbesondere
darf einer durch einen Hund geschädigten Person auch Auskunft
darüber erteilt werden, ob und welche Anordnungen nach § 30 von
der zuständigen Behörde aufgrund des schädigenden Ereignisses
erlassen wurden. Die Empfängerin oder der Empfänger ist darauf
hinzuweisen, dass die Daten nur zu dem Zweck genutzt werden
dürfen, zu dem sie übermittelt werden.
(5) Personenbezogene Daten, die nach § 11 Absatz 1 in einem
zentralen Register gespeichert werden, sind zu löschen, wenn die
Speicherung unzulässig ist. Hat die bisherige Halterin oder der bisherige
Halter dem zentralen Register das Ende der Haltung des
Hundes gemäß § 13 Absatz 3 gemeldet und gegebenenfalls auf Verlangen
nachgewiesen, sind die personenbezogenen Daten nach einer
Frist von einem Jahr zu löschen. Daten nach § 11 Absatz 1 Nummer
9 sind zu löschen, wenn die zuständige Behörde gemäß § 5
Absatz 4 die Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes aufgehoben
hat.
(6) Andere personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn die
Speicherung unzulässig ist oder bei der nach bestimmten Fristen
vorzunehmenden Überprüfung oder aus Anlass einer Einzelfallbearbeitung
festgestellt wird, dass ihre Kenntnis für die speichernde
Stelle zur Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben
nicht mehr erforderlich ist. Die in Satz 1 genannten Fristen
dürfen regelmäßig
1. bei der Anordnung der Tötung des Hundes und eines Haltungsverbots
zehn Jahre,
2. bei der Anordnung der Sicherstellung des Hundes und eines
Haltungsverbots fünf Jahre,
3. bei der Anordnung der Tötung des Hundes, eines Leinen- oder
Maulkorbzwangs oder der Sicherstellung des Hundes drei Jahre
und
4. bei der Verwarnung wegen eines Vorfalls ohne Gefährdung von
Menschen sechs Monate
nicht überschreiten. Kürzere Prüffristen sind zu vergeben, wenn dies
nach den Umständen des Einzelfalls angemessen ist. Längere
Prüffristen dürfen vergeben werden, wenn es sich um einen besonders
schwerwiegenden Vorfall handelt und Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass die Gefahr der Wiederholung besteht. Die Gründe
der Verlängerung sind aktenkundig zu machen. Die Fristen beginnen
mit dem Anlass, der die Speicherung begründet hat.
§ 32
Verordnungsermächtigung
Die für das Veterinärwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung zu regeln :
1. Einzelheiten der Errichtung und des Führens des zentralen Registers
(§ 11), insbesondere die Bestimmungen für die Erhebung,
Verarbeitung und Nutzung der Daten einschließlich deren
Übermittlung, auch im automatisierten Abrufverfahren, und Löschung,
sowie die Maßnahmen des Datenschutzes und die Bestimmung
der zuständigen Behörde ; die Beauftragung einer juristischen
Person des Privatrechts mit der Errichtung und dem
Führen des zentralen Registers (Beleihung) kann vorgesehen
werden, wenn die juristische Person die Gewähr für eine sachgerechte
Aufgabenerfüllung bietet,
2. Liste der Rassen und Kreuzungen von Hunden, die als gefährlich
im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1 gelten,
3. Einzelheiten zum Nachweis der Sachkunde nach § 6 Absatz 2,
4. Inhalte und Verfahren der Sachkundeprüfung (§ 7 Absatz 1) und
des Wesenstests (§ 9 Absatz 1), einschließlich von Vorgaben zur
Durchsetzung angemessener, den Kostenaufwand nicht übersteigender
Entgelte für die Durchführung der Sachkundeprüfung,
5. Voraussetzungen und Verfahren der Anerkennung sachverständiger
Personen (§ 10), Anforderungen an die Fortbildung und
den Mindestumfang ihrer Tätigkeit sowie Voraussetzungen der
Rücknahme und des Widerrufs der Anerkennung,
6. Inhalt und Führen des Verzeichnisses nach § 10 Absatz 5,
7. Form und Inhalt der Bescheinigungen nach § 6 Absatz 3 Satz 1,
§ 16 Absatz 4, § 18 Absatz 1 Satz 4 und § 24 Absatz 2 Satz 3
sowie der Plakette nach § 19 Absatz 3.
§ 33
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 12 Absatz 1 nicht für die fälschungssichere Kennzeichnung
sorgt oder das Auslesen des Transponders durch die
zuständige Behörde nicht duldet und unterstützt,
2. entgegen § 12 Absatz 2 einem Hund das vorgeschriebene Halsband
oder Brustgeschirr nicht anlegt,
3. entgegen § 13 Daten nicht an das zentrale Register meldet oder
seiner Nachweisplicht nicht nachkommt,
4. entgegen § 14 Absatz 1 keine Haftplichtversicherung unterhält,
5. entgegen § 14 Absatz 2 einen Hund, für den keine Haftplichtversicherung
besteht, im Land Berlin führt,
6. entgegen § 15 einen Hund an einen der genannten Orte oder in
einen Bereich, für den ein Hundemitnahmeverbot angeordnet
wurde, mitnimmt,
7. entgegen § 16 Absatz 1 oder § 17 Hunde züchtet, vermehrt, ausbildet,
abrichtet oder abgibt,
8. entgegen § 16 Absatz 3 die Haltung eines Hundes aufnimmt,
9. entgegen § 16 Absatz 4 einen Hund abgibt, ohne die Bescheinigung
zu erteilen, oder einen Hund erwirbt, ohne sich die Bescheinigung
ausstellen zu lassen und diese für die Dauer der
Haltung des Hundes aufzubewahren,
10. entgegen § 18 Absatz 1 die Haltung eines Hundes nicht unverzüglich
der zuständigen Behörde anzeigt oder nicht die vorgeschriebenen
Angaben macht,
11. entgegen § 18 Absatz 2 der Mitteilungs- oder Nachweisplicht
nicht nachkommt,
12. entgegen § 19 Absatz 1 kein Führungszeugnis beantragt,
13. entgegen § 19 Absatz 2 die Sachkunde, die Haftplichtversicherung
oder die Durchführung des Wesenstests nicht nachweist,
14. entgegen § 19 Absatz 4 die Plakette nicht am Halsband oder
Brustgeschirr des Hundes befestigt oder vor Erteilung der Plakette
die Bescheinigung nach § 18 Absatz 1 Satz 4 nicht mitführt
oder nicht auf Verlangen der zuständigen Behörde zur Prüfung
aushändigt,
15. entgegen § 20 Absatz 1 einen Hund ohne beißsicheren Maulkorb
führt,
16. entgegen § 20 Absatz 2 die Ausnahmegenehmigung nicht mitführt
oder auf Verlangen nicht der zuständigen Behörde zur Prüfung
aushändigt,
17. entgegen § 21 Absatz 1 einen Hund nicht ausbruchssicher unterbringt
oder nicht die vorgeschriebenen Hinweisschilder anbringt 18. entgegen § 21 Absatz 2 oder § 26 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2
einen Hund unbeaufsichtigt lässt oder ihn einer Person überlässt,
die nicht die dort jeweils genannten Voraussetzungen erfüllt,
19. entgegen § 21 Absatz 3 Satz 2 einen gefährlichen Hund gleichzeitig
mit mehr als einem anderen gefährlichen Hund führt,
20. entgegen § 23 oder § 28 einen Hund ohne die vorgeschriebene
Leine führt,
21. entgegen § 24 Absatz 2 Satz 3 oder § 29 Absatz 1 Satz 2 die
Bescheinigungen nicht mitführt oder nicht auf Verlangen der zuständigen
Behörde zur Prüfung aushändigt,
22. entgegen § 26 Absatz 3 mehr als vier Hunde gleichzeitig führt,
23. entgegen § 27 Absatz 1 und 4 gewerbsmäßig Hunde ohne die
erforderliche Genehmigung führt oder die Genehmigung nicht
mitführt oder nicht auf Verlangen der zuständigen Behörde aushändigt
oder
24. einer vollziehbaren Anordnung der zuständigen Behörde nach
§ 30 Absatz 1 bis 7, 9 und 10 nicht nachkommt,
25. entgegen § 15 Absatz 3 Hundekämpfe oder Hundewettkämpfe
veranstaltet oder an ihnen mit einem Hund oder sonst teilnimmt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1
Nummer 7 oder Nummer 25 mit einer Geldbuße von bis zu fünfzigtausend
Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße von bis zu
zehntausend Euro geahndet werden. Hunde, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit
nach Absatz 1 Nummer 7, 13, 24 oder 25 bezieht,
können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
ist anzuwenden.
Abschnitt 6
Schlussvorschrift
§ 34
Übergangsregelungen
(1) Wer nach § 7 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über das Halten und
Führen von Hunden in Berlin vom 29. September 2004 (GVBl.
S. 424), das durch Gesetz vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 338) geändert
worden ist, durch die für das Veterinärwesen zuständige Senatsverwaltung
als Sachverständiger benannt wurde, gilt bis zum Inkrafttreten
des § 10 als sachverständige Person im Sinne dieses Gesetzes.
Bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 32 prüfen
die in Satz 1 Bezeichneten die Sachkunde von Personen und die
Sozialverträglichkeit von Hunden nach Maßgabe von § 6 Absatz 1
und § 8 Absatz 1 sowie der für ihre bisherige Tätigkeit geltenden
Regelungen.
(2) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der §§ 11 und 13 einen
Hund hält, hat dem zentralen Register (§ 11) spätestens bis zum
Ablauf des sechsten auf das Inkrafttreten der §§ 11 und 13 folgenden
Kalendermonats die in § 13 bezeichneten Daten zu übermitteln.
(3) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes für einen
Hund eine Haftplichtversicherung (§ 14) mit einer höheren
Selbstbeteiligung als 500 Euro pro Versicherungsjahr unterhält, hat
spätestens bis zum Ablauf des sechsten auf das Inkrafttreten dieses
Gesetzes folgenden Kalendermonats für die Anpassung des Versicherungsschutzes
an die gesetzliche Regelung zu sorgen.
(4) Die Plichten nach § 18 Absatz 1 und § 19 Absatz 1 und 2
gelten als erfüllt, wenn eine Person, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Gesetzes einen gefährlichen Hund nach § 5 Absatz 1
hält, in Bezug auf diesen Hund ihren Verplichtungen nach § 5 Absatz
1 und 2 des Gesetzes über das Halten und Führen von Hunden
in Berlin vom 29. September 2004 (GVBl. S. 424), das durch Gesetz
vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 338) geändert worden ist, bereits nachgekommen
ist. Eine nach § 5 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über das
Halten und Führen von Hunden in Berlin vom 29. September 2004
(GVBl. S. 424), das durch Gesetz vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 338)
geändert worden ist, erteilte Plakette gilt als Plakette nach § 19 Absatz
3 fort.
(5) § 3 und § 4 Absatz 2 des Gesetzes über das Halten und Führen
von Hunden in Berlin vom 29. September 2004 (GVBl. S. 424), das
durch Gesetz vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 338) geändert worden
ist, sind bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 32 weiterhin
anzuwenden, § 4 Absatz 2 jedoch längstens bis zum 31. Dezember
2016.
Artikel 2
Änderung des Straßenreinigungsgesetzes
Das Straßenreinigungsgesetz vom 19. Dezember 1978 (GVBl.
S. 2501), das zuletzt durch Gesetz vom 18. November 2010 (GVBl.
S. 509) geändert worden ist, wird wie folgt geändert :
1. § 8 Absatz 3 wird wie folgt gefasst :
„(3) Hundehalter und Hundeführer haben dafür Sorge zu tragen,
dass ihre Hunde die Straßen nicht verunreinigen. Sie haben
beim Führen des Hundes für die vollständige Beseitigung von
Hundekot geeignete Hilfsmittel mit sich zu führen. Diese Anforderungen
gelten nicht für Menschen, die aufgrund dauerhafter
körperlicher oder geistiger Einschränkungen oder Erkrankungen
nicht zur Beseitigung von Hundekot in der Lage sind.“
2 In § 9 Absatz 1 Nummer 6 werden nach den Wörtern „nicht unverzüglich
beseitigt“ die Wörter „oder für die vollständige Beseitigung
von Hundekot geeignete Hilfsmittel nicht mitführt“
eingefügt.
Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am Tage
nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in
Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über das Halten und Führen von
Hunden in Berlin vom 29. September 2004 (GVBl. S. 424), das
durch Gesetz vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 338) geändert worden
ist, außer Kraft.
(2) Artikel 1 § 10 tritt mit dem Ablauf des letzten Tages des zwölften
auf das Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach Artikel 1 § 32
folgenden Kalendermonats in Kraft.
(3) Artikel 1 §§ 11 und 13 tritt mit Ablauf des letzten Tages des
zweiten auf das Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach Artikel 1
§ 32 folgenden Kalenderjahres in Kraft.
(4) Artikel 1 § 6 Absatz 2 und 3, §§ 7, 8 Absatz 2, §§ 9, 20 Absatz
3, § 24 Absatz 1 und §§ 27 bis 29 tritt an dem Tag in Kraft, an
dem die Rechtsverordnung nach Artikel 1 § 32 in Kraft tritt.
(5) In den Fällen der Absätze 2 bis 4 gibt die für das Veterinärwesen
zuständige Senatsverwaltung jeweils den Tag des Inkrafttretens
im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt.
Berlin, den 7. Juli 2016
Der Präsident des Abgeordnetenhauses von Berlin
Ralf W i e l a n d
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister
Michael M ü l l e r

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